ZfIR 2018, 299
§ 85 ZVG – eine (fast) vergessene Bestimmung
Die Bestimmungen des § 85a ZVG (Zuschlagsversagung wegen Nichterreichens von 5/10) und des § 74a ZVG (Zuschlagsversagung wegen Nichterreichens von 7/10) haben fast legendäre Bedeutung. Auch die einzelnen Zuschlagsversagungstatbestände des § 83 ZVG sind mehr oder weniger bekannt. Fast im Dornröschenschlaf versunken ist hingegen die Vorschrift des § 85 ZVG, die ebenfalls einen Zuschlagsversagungsgrund enthält. Der folgende Beitrag soll helfen, diese Bestimmung stärker ins Bewusstsein zu rufen.
Inhaltsübersicht
- I. Einleitung
- II. Anwendungsbereich
- III. Voraussetzungen (Abs. 1)
- 1. Antrag
- 1.1 Antragsberechtigung
- 1.2 Zeitpunkt der Antragstellung
- 2. Verpflichtung zum Schadensersatz
- 2.1 Übernahme der Schadensersatzpflicht
- 2.2 Schadensersatz
- 3. Verpflichtung zur Sicherheitsleistung
- 4. Ausschluss anderer Zuschlagsversagungsgründe
- IV. Entscheidung und neue Terminsbestimmung (Abs. 1 und 2)
- V. Neuer Versteigerungstermin (Abs. 3 und 4)
- VI. Fazit
- *
- *)Dipl.-Rpfl. (FH) am AG Calw.
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.
Sollten Sie über kein Abonnement verfügen, können Sie den gewünschten Beitrag trotzdem kostenpflichtig erwerben:
Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig per Rechnung.
Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig mit PayPal.