ZfIR 2017, 321
Leitsätze der Redaktion:
1. Für die Wahrung der Schriftform eines Miet-/Pachtvertrags reicht die Bestimmbarkeit des Miet-/Pachtobjekts im Zeitpunkt des Vertragsschlusses anhand einer damals bereits seit sechs Jahren ausgeübten tatsächlichen Nutzung aus; eine nachträgliche Erschwernis der Bestimmbarkeit durch Zeitablauf kann die so einmal gewahrte Form nicht mehr in Frage stellen.
2. Schriftformheilungsklauseln führen, jedenfalls im Verhältnis der Ursprungsparteien, welche diese Regelung selbst vereinbart haben, dazu, dass die Berufung auf einen Formmangel durch eine der Parteien so lange treuwidrig ist, solange sie nicht ernsthaft versucht hat, die andere Partei zu einer Heilung des Formmangels zu veranlassen.
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