RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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1433-0172
Zeitschrift für Immobilienrecht
ZfIR
2016
Aktuell
AG München: Vorhandener Personenaufzug gehört zur Mietsache.
Eine 82-jährige Mieterin verklagte die Vermieterin erfolgreich auf Reinstallation eines mittlerweile ausgebauten Auszuges, nachdem dieser wegen sicherheitstechnischer Mängel seit Anfang Ende Januar 2015 zunächst außer Betrieb war. Nach der letzten TÜV-Untersuchung wurde die Personenbeförderung untersagt, da es keine Notrufvorrichtung gab. Seit Beginn des Mietverhältnisses der Klägerin im Jahr 1976 gab es im Haus einen Personenaufzug. Die Mieterin bewohnt den 4. Stock. Sie ist zu 100 % schwerbehindert und kann ohne Aufzug die Wohnung nicht verlassen. Sie kürzte ab Februar 2015 ihre Miete um 50 % wegen des Mangels. Im Sommer 2015 ließ die Vermieterin den Auszug ausbauen. Mehrfach forderte die Mieterin ihre Vermieterin erfolglos auf, den Aufzug wieder nutzbar zu machen. Nun verurteilte das AG München die Vermieterin zur Installation eines Aufzuges bis zum vierten Obergeschoss des Hauses (AG München, Urt. v. 29. 9. 2015 – 425 C11160/15). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass zu Beginn des Mietverhältnisses ein Personenaufzug bis zum 4. Obergeschoss im streitgegenständlichen Anwesen vorhanden war. Damit gehört der Personenaufzug zum mietvertraglich vereinbarten Zustand der Mietsache, so das Gericht.
(Quelle: Pressemitteilung 30/16 des AG München vom 15. 4. 2016)