ZfIR 2009, 309
Notarielle Vollzugsgebühr bei zusammengesetzten Geschäften
Werden mehrere Geschäfte als Einheit beurkundet und ist nur für einen Teil eine behördliche Genehmigung erforderlich, darf die notarielle Vollzugsgebühr nur aus dem betroffenen Teilgeschäftswert berechnet werden.
Inhaltsübersicht
- I. Notarielle Vollzugstätigkeit und Gebühren
- II. Zusammentreffen mehrerer Geschäfte
- III. Hinweispflicht oder nobile officium?
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- Dr. iur., Dr. phil., Honorarprofessor an der Universität Regensburg, Notar in Regen
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