ZfIR 2022, 349
Grundbucheintragung und Nachweis von Beschlüssen der Wohnungseigentümer
Durch das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG) vom 16. 10. 2020 (BGBl I, 2187) wurde die Eintragung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer in das Grundbuch ermöglicht. Zugleich wurde das bisherige Beschlussrecht geändert. Den damit in der Praxis verbundenen Abgrenzungs- und Nachweisfragen soll im Folgenden nachgegangen werden.
Inhaltsübersicht
- I. Grundbucheintragung von Beschlüssen
- II. Rechtsgeschäftliche Beschlusskompetenz
- 1. Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung
- 1.1 Rechtsgrundlage
- 1.2 Abgrenzung
- 1.3 Drittzustimmungen
- 1.4 Nachweis
- 1.4.1 Antragsrecht
- 1.4.2 Unrichtigkeitsnachweis
- 1.5 Prüfung beim Grundbuchgericht
- 1.6 Grundbucheintragung
- 2. Beschlussfassung im Umlaufverfahren
- 2.1 Rechtsgrundlage
- 2.2 Abgrenzung
- 2.3 Drittzustimmungen
- 2.4 Nachweis
- 2.4.1 Antragsrecht
- 2.4.2 Unrichtigkeitsnachweis
- 2.5 Prüfung beim Grundbuchgericht
- 2.6. Grundbucheintragung
- III. Gesetzliche Beschlusskompetenz
- 1. Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung
- 1.1 Praktische Anwendung
- 1.2 Nachweis
- 2. Beschlussfassung im Umlaufverfahren
- 2.1 Praktische Anwendung
- 2.2 Nachweis
- 3. Absenkungsbeschluss in der Eigentümerversammlung oder im Umlaufverfahren
- 3.1 Praktische Anwendung
- 3.2 Nachweis
- 4. Ausnahme: Löschung einer Veräußerungsbeschränkung
- 4.1 Praktische Anwendung
- 4.2 Nachweis
- IV. Fazit
- *
- *)Professor, Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin
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