RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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1433-0172
Zeitschrift für Immobilienrecht
ZfIR
2021
Aktuell
Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Umwelt- und Naturschutzvereinigung gegen Planfeststellungsbeschluss für die Erweiterung des Verkehrsflughafens München
Mit Beschluss vom 1. 6. 2021 (1 BvR 2374/15) hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde des Bund Naturschutz nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Erweiterung des Verkehrsflughafens München durch Anlage und Betrieb einer dritten Start- und Landebahn sowie gegen die dazu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen richtete. Darüber hinaus hat die Kammer in vier weiteren Verfahren, die sich gegen Planfeststellungsbeschlüsse und dazu ergangene gerichtliche Entscheidungen betreffend die Flughäfen München und Frankfurt/M. richteten, die Verfassungsbeschwerden weiterer Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung angenommen. Insoweit hat die zuständige Kammer gem. § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung der Entscheidung abgesehen.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer durch das Vorhaben unmittelbar in Anspruch genommener Grundstücke. Die Einwendungen des Beschwerdeführers richteten sich u. a. gegen das dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegende Luftverkehrsprognosegutachten sowie dessen gerichtliche Kontrolle. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, der VGH München verletze die Rechtsschutz- und Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 3 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.
Die Verfassungsbeschwerde hat im Wesentlichen aus folgenden Gründen keinen Erfolg.
1. Die Möglichkeit einer Verletzung der Rechtsschutz- und Eigentumsgarantie aus Art. 19 Abs. 4 i. V. m. Art. 14 Abs. 3 GG wegen einer unzureichenden Kontrolle der Grundlagen der Luftverkehrsprognose ist nicht hinreichend dargelegt. Der Beschwerdeführer hat es versäumt, alle Schriftstücke, deren Kenntnis für eine Beurteilung der Berechtigung der geltend gemachten Rüge erforderlich ist, mit der Verfassungsbeschwerde vorzulegen oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach wiederzugeben.
2. Eine Verletzung der Rechtsschutz- und Eigentumsgarantie von Art. 19 Abs. 4 GG i. V. m. Art. 14 Abs. 3 GG ist auch nicht hinreichend dargelegt, soweit der VGH München für die gerichtliche Nachprüfung und Beurteilung der Verkehrsprognose allein auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abgestellt und spätere, vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entwicklungen nicht berücksichtigt hat. Wird bei der Entscheidung über die Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss auf den Zeitpunkt des Erlasses abgestellt, schließt das den Schutz eines Enteignungsbetroffenen für den Fall, dass seine – durch den Planfeststellungsbeschluss dem Grunde nach ermöglichte – Enteignung aufgrund nachträglich eingetretener Änderungen der Sach- oder Rechtslage nicht mehr dem Gemeinwohl dienen würde, nicht aus. (BVerfG, Pressemitteilung Nr. 61/2021 v. 20. 7. 2021)