ZfIR 2021, 401

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2021 Rechtsprechung in LeitsätzenSachen- und GrundbuchrechtBGB § 917 Abs. 1 Satz 1, § 101975. Bestehen eines Notwegerechts bei anderweitigem, öffentlich-rechtlichem Anspruch auf Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück/Räumliche Grenzen der Grunddienstbarkeit BGB§ 917 BGB§ 1019 BGH, Urt. v. 16.04.2021 – V ZR 85/20 (OLG Schleswig)BGHUrt.16.4.2021V ZR 85/20OLG Schleswig

Leitsätze des Gerichts:

1. Ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt nicht in Betracht, wenn der Eigentümer des verbindungslosen Grundstücks eine Zufahrt zu diesem in zumutbarer Weise über ein anderes, in seinem Eigentum stehendes Grundstück errichten kann; in diesem Fall kann das Notwegerecht allenfalls befristet und längstens bis zur Herstellung der anderweitigen Verbindung mit dem öffentlichen Weg zugesprochen werden.
2. Erfordert die Errichtung einer Zufahrt zu dem verbindungslosen Grundstück eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans und kommt in Betracht, dass der Eigentümer einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf deren Erteilung hat, ist es ihm grundsätzlich zuzumuten, diesen gerichtlich durchzusetzen; ob eine solche Klage vor den Verwaltungsgerichten hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, muss das Zivilgericht bei der Entscheidung über das Bestehen des Notwegerechts in eigener Zuständigkeit prüfen.
3. Ein durch eine Grunddienstbarkeit gesichertes Wegerecht gewährt dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks einen Vorteil i. S. v. § 1019 BGB nur für dieses, nicht aber für weitere, in seinem Eigentum stehende oder von ihm genutzte Grundstücke; eine Benutzung des dienenden Grundstücks auch für Zwecke anderer Grundstücke als des herrschenden ist grundsätzlich widerrechtlich (Bestätigung von Senat, Urt. v. 5. 10. 1965 – V ZR 73/63, BGHZ 44, 171; Urt. v. 6. 6. 2003 – V ZR 318/02, WM 2004, 190).

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