ZfIR 2013, 301
Leitsatz des Gerichts:
Der Anspruch auf Übertragung einer Teilfläche eines mehreren Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zustehenden Grundstücks (hier: Auflassungsanspruch hinsichtlich eines Teils des Gesamtgrundstücks) kann nur von allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich erfüllt werden; deshalb kommt auch eine Vormerkung des hierauf gerichteten Anspruchs an einem Wohnungseigentum alleine nicht in Betracht.
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