ZfIR 2024, 322

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2024 Rechtsprechung in LeitsätzenBau-, Boden- und UmweltrechtBauGB § 24 Abs. 3 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 28 Abs. 2 Satz 168. Zur Ausübung des Vorkaufsrechts der Gemeinde in für städtebauliche Maßnahmen in Betracht gezogenem Gebiet BauGB§ 24 BauGB§ 25 BauGB§ 28 ZfIR 2024, 323 OVG Berlin, Beschl. v. 27.05.2024 – OVG 10 N 97/21 (VG Berlin)OVG BerlinBeschl.27.5.2024OVG 10 N 97/21VG Berlin

Leitsätze der Redaktion:

1. Die Ausschlussfrist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beginnt sowohl nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB a. F. (zwei Monate) als auch nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB (drei Monate) ab dem Zeitpunkt zu laufen, wenn der vorkaufsberechtigten Gemeinde mitgeteilt worden ist, dass der Kaufvertrag rechtswirksam (inkl. zu erteilender Genehmigungen) ist; dies gilt auch, wenn der beurkundende Notar zunächst mitteilt, dass für den Eintritt der Rechtswirksamkeit des Kaufvertrags noch eine Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz erforderlich sei und diese offenbar irrtümliche Annahme später durch die Mitteilung korrigiert, er habe den entsprechenden Antrag zurückgenommen.
2. Für das Vorkaufsrecht der Gemeinde zum Zwecke „in Betracht zu ziehender städtebaulicher Maßnahmen“ genügt es, wenn im Zentrum der in Aussicht genommenen städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme die Entwicklung einer etwa 70 Hektar umfassenden landeseigenen, derzeit landwirtschaftlich genutzten Fläche als Wohnquartier steht und die angrenzenden, unterschiedlich genutzten Teilräume vornehmlich für daraus abgeleitete Zielsetzungen wie Infrastrukturmaßnahmen zur verkehrlichen Erschließung, städtebauliche Neuordnungsmaßnahmen oder zur Deckung des Bedarfs an Austausch- und Ersatzflächen zur Verfügung stehen sollten.
3. Regelmäßig reicht im Fall des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauG zur Bejahung des Wohls der Allgemeinheit die Annahme, dass die spätere Verwirklichung der in Erwägung gezogenen Maßnahme durch vermehrten Grundbesitz der Gemeinde erleichtert wird, wobei die Gründe für die Ausübung des Vorkaufsrechts sich in dem durch die städtebaulichen Ziele gebildeten Rahmen halten müssen, die mit der Vorkaufssatzung verfolgt werden.

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