ZfIR 2024, 321

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2024 Rechtsprechung in LeitsätzenVertragsrechtBGB § 502 Abs. 2 Nr. 263. Kein verbraucherschützender Ausschluss einer Vorfälligkeitsentschädigung bei Anschlusszinsvereinbarung (unechte Abschnittsfinanzierung) zu Verbraucher-Immobiliendarlehen BGB§ 502 OLG Bremen, Hinweisbeschl. v. 27.02.2024 – 1 U 32/23 (rechtskräftig; LG Bremen)OLG BremenHinweisbeschl.27.2.20241 U 32/23rechtskräftigLG Bremen

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Regelung des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB findet keine Anwendung auf die Vereinbarung einer Vorfälligkeitsentschädigung im Rahmen einer unechten Abschnittsfinanzierung.
2. Die Regelung des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist auch nicht analog anwendbar auf Regelungen einer Vorfälligkeitsentschädigung in Konstellationen einer unechten Abschnittsfinanzierung, da sich der Verbraucher in diesen Fällen nicht in einer vergleichbar schutzbedürftigen Entscheidungssituation wie derjenigen des Abschlusses des Darlehensvertrages selbst befindet.
3. Eine vertragliche Klausel zur Regelung einer Vorfälligkeitsentschädigung außerhalb des Verbraucherdarlehensvertragsrechts ist nicht wegen des Fehlens von Hinweisen auf die Berechnungsmethode als unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers i. S. d. § 307 BGB zu bewerten, da auch das gesetzliche Leitbild des § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB für den Bereich außerhalb des Verbraucherdarlehensvertragsrechts keine bestimmte Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung vorgibt.

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