ZfIR 2016, 249
Leitsatz des Gerichts:
Die vorbehaltlose Ausübung einer Verlängerungsoption durch den Mieter führt nicht gemäß oder entsprechend § 536b BGB dazu, dass der Mieter für die Zukunft mit seinen Rechten aus §§ 536, 536a BGB ausgeschlossen ist (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 203, 148 = ZfIR 2015, 101 (m. Anm. Bińkowski) = NJW 2015, 402).
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