ZfIR 2014, 261

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2014RechtsprechungVerfahrens- und VollstreckungsrechtBGB § 816 Abs. 2, § 818 Abs. 2Bereicherungsanspruch des früheren Miteigentümers gegenüber Ersteher bei Abtretung teilvalutierter Grundschuld in voller Höhe an neuen Gläubiger wegen DarlehensumschuldungBGB§ 816BGB§ 818OLG Hamburg, Beschl. v. 17.12.2013 – 7 UF 90/11 (rechtskräftig; AG Hamburg)OLG HamburgBeschl.17.12.20137 UF 90/11rechtskräftigAG Hamburg

Leitsätze des Anmerkers:

1. Tritt die Gläubigerin eine in der Teilungsversteigerung bestehen gebliebene, teilvalutierte Grundschuld auf Weisung der Ersteherin, einer vorherigen Miteigentümerin, nach Rückführung nur der Restvaluta in voller Höhe an den Finanzier der Ersteherin ab, liegt darin genauso eine Leistung an eine Nichtberechtigte i.S. v. § 816 Abs. 2 BGB, wie in der Herausgabe einer Löschungsbewilligung über den gesamten Grundschuldbetrag an die Ersteherin (Fortführung von BGH, Urt. v. 9.2.1989 – IX ZR 145/87, BGHZ 106, 375 = ZIP 1989, 700, Rz. 30 ff, dazu EWiR 1989, 417 (Köndgen) und BGH, Beschl. v. 9.5.2007 – IV ZR 182/06, ZfIR 2008, 205 (m. Anm. Clemente, S. 206), Rz. 8).
2. Verlangt ein früherer Miteigentümer von der Ersteherin einen Wertersatz wegen seiner wirtschaftlichen Beteiligung an dem nichtvalutierten Grundschuldteil, liegt hierin eine Genehmigung nach § 185 Abs. 1 BGB der Leistung an die Nichtberechtigte, die einen Bereicherungsanspruch nach § 816 Abs. 2, § 818 Abs. 2 BGB begründen kann.

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