ZfIR 2012, 247
Leitsatz des Gerichts:
Auch nach dem Wohnungseigentumsgesetz in der ab dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung stellt es keine unzulässige Beschränkung der Bestellung oder Abberufung des Verwalters dar, wenn das Kopfprinzip durch Vereinbarung zugunsten des Objekt- oder des Wertprinzips abbedungen worden ist (Fortführung des Senatsbeschlusses v. 19.9.2002 – V ZB 30/02, BGHZ 152, 46 ff. = ZfIR 2002, 907, dazu EWiR 2002, 1065 (Demharter)).
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