2. Der Auftragnehmer eines Bauvertrags darf die Mangelbehauptung des Auftraggebers nicht gem. § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestreiten, da der Auftragnehmer vertraglich verpflichtet ist, den Mängelrügen des Auftraggebers nachzugehen. Auch wenn der Auftragnehmer im Prozess nicht ausdrücklich angibt, dass er „mit Nichtwissen“ bestreitet, sondern lediglich einfach bestreitet, wird man dieses einfache Bestreiten als „ins Blaue hinein“ und damit unbeachtlich behandeln müssen. Nach diesen Maßstäben ist das Bestreiten des Auftragnehmers hinsichtlich der vom Auftraggeber behaupteten Mängel nicht ausreichend, wenn der Auftragnehmer ohne jede Sachverhaltsermittlung lediglich die Mängelvorwürfe des Auftraggebers paraphrasiert und dann ohne eigenen Gegenvortrag die Ordnungsgemäßheit der eigenen Leistungen behauptet.