ZfIR 2018, 155

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2018 Rechtsprechung in LeitsätzenSachen- und GrundbuchrechtGBO § 13; BGB § 399 2. Fall, § 885 Abs. 233. Aufnahme eines Abtretungsausschlusses bei Eintragung einer Auflassungsvormerkung ohne Bindung an den Antragswortlaut GBO§ 13 BGB§ 399 BGB§ 2 BGB§ 885 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.12.2017 – I-3 Wx 230/16 (AG Düsseldorf)OLG DüsseldorfBeschl.1.12.2017I-3 Wx 230/16AG Düsseldorf

Leitsätze des Gerichts:

1. Beantragen die Beteiligten unter Bezug auf die Vereinbarung in einem notariell beurkundeten Vertrag („…Der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch kann nicht an Dritte abgetreten werden.“), die Auflassungsvormerkung einzutragen mit dem Vermerk, dass der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch nicht abtretbar sei, so hat das Grundbuchamt im Rahmen seines pflichtgemäßen Fassungsermessens – bei korrekter Grundbuchführung – rechtlich die Möglichkeit, den Abtretungsausschluss ohne Bindung an den Antragswortlaut in die Formulierung seines Eintragungsvermerks auch mittelbar durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung aufzunehmen (Aufgabe der früheren Ansicht des Senats, JMBINRW 1962, 125, wonach das Grundbuchamt der von einem Antragsteller gewünschten Fassung des Eintragungsvermerks zu entsprechen habe, falls sie inhaltlich zutreffe, gesetzesgemäß und klar sei sowie zu keiner Überlastung des Grundbuchs führe).
2. Fehlt – wie hier – in einer notariellen Beschwerdeschrift die Angabe, in wessen Namen das Rechtsmittel eingelegt werde, so sind, falls sich aus den Umständen nicht zweifelsfrei etwas anderes ergibt, alle Antragsberechtigten als Beschwerdeführer anzusehen.

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