ZfIR 2022, 144

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2022 Rechtsprechung in LeitsätzenSachen- und GrundbuchrechtGBO §§ 29, 35; BGB §§ 527, 53024. Voraussetzungen der Löschung eines für Schenkenden als Vormerkung eingetragenen Rückübertragungsanspruchs nach dessen Tod GBO§ 29 GBO§ 35 BGB§ 527 BGB§ 530 OLG Schleswig, Beschl. v. 02.09.2021 – 2 Wx 53/20 (AG Lübeck)OLG SchleswigBeschl.2.9.20212 Wx 53/20AG Lübeck

Leitsätze der Redaktion:

1. Ob der durch eine Vormerkung gesicherte Rückübertragungsanspruch vererblich ist mit der Folge, dass er nach dem Tod des Berechtigten nicht erlischt, ist durch Auslegung der Erklärung zu ermitteln; einen Grundsatz, dass der Rückforderungsanspruch „im Zweifelsfall“ nicht vererblich ist, gibt es nicht.
2. Ist in der Erklärung (hier: Schenkungsvertrag) die Vererblichkeit des Rückforderungsanspruchs nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden, sondern vielmehr vereinbart, dass der Rücktritt nur vom „Schenker persönlich“ oder „nach Maßgabe des § 530 BGB von dessen Erben“ erklärt werden kann, wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Rückübertragungsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen auch vererblich ist; die im Grundbuch eingetragene Vormerkung kann nur nach Nachweis der Erben des eingetragenen Berechtigten gem. § 35 GBO und auf Bewilligung der Erben gelöscht werden.

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