ZfIR 2016, 117
Leitsätze des Gerichts:
1. Auslegung und Umfang einer Vollmacht zum Rangrücktritt.
2. Führt die Auslegung einer sprachlich/grammatikalisch ungenauen Textfassung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, so gilt der Grundsatz, dass der geringere Umfang der Vollmacht anzunehmen ist.
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