ZfIR 2014, 110
Leitsatz der Redaktion:
Ist bei einem gemischt genutzten Gebäude (hier: Wohnen plus Betreiben einer Hypnosepraxis), Vertragszweck, dass die Mieter durch das Betreiben der Praxis in einem Teil der Mieträume ihren Lebensunterhalt bestreiten, ist eine Einstufung als Gewerbemietverhältnis vorzunehmen.
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