ZfIR 2013, 839

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2013AufsätzeMichael Drasdo*

Die Wohnraumüberlassung an den Zwangsverwaltungsschuldner

Manche Normen scheinen über Jahre hinweg für die Rechtsfindung nicht von Interesse zu sein. Dies war auch bei § 149 ZVG, der das Wohnrecht des Schuldners während der Dauer der Zwangsverwaltung regelt, zu beobachten. In den letzten Jahren ist die Regelung aber wieder in den Fokus der Rechtsprechung getreten. Der Beitrag will einen zusammenfassenden Überblick über die Regelung des § 149 ZVG geben.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Hintergrund der Regelung
  • III. Überlassungsanspruch des Schuldners
    • 1. Ausweitung auf Familienangehörige
    • 2. Mehrere Schuldner
    • 3. Erwerber
    • 4. Gewerberaummietverhältnisse
      • 4.1 Mischmietverhältnisse
      • 4.2 „Berufliche“ Wohnraummietverhältnisse
  • IV. Umfang des Wohnrechts
    • 1. Größe und Umfang der Räume
      • 1.1 Wohnräume
      • 1.2 Nebenräume
    • 2. Abtrennbarkeit nicht benötigter Räume
    • 3. Behandlung von Mischnutzungsverhältnissen
    • 4. Lage auf dem Grundstück
  • V. Entgelte
    • 1. Kein Nutzungsentgelt für die Überlassung
    • 2. Nutzungsentgelt für nicht benötigte Räume
      • 2.1 Räume für den Hausstand
      • 2.2 Anderweitig genutzte Räume
    • 3. Bewirtschaftungskosten
      • 3.1 Zahlungspflicht des Schuldners
      • 3.2 Zahlungspflicht der Hausstandsangehörigen
      • 3.3 Zahlungspflicht des Zwangsverwalters
  • VI. Beendigung des Wohnrechts im Sinne des § 149 ZVG
    • 1. Aufgabe der unmittelbaren Eigennutzung
      • 1.1 Vor Verfahrensanordnung
      • 1.2 Während des Verfahrens
    • 2. Aufgabe der Nutzung durch Vermietung
      • 2.1 Nutzungsüberlassung an dritte Personen
      • 2.2 Nutzungsüberlassung an dritte Personen und gleichzeitige Eigennutzung
      • 2.3 Zahlungspflichten gegenüber dem Zwangsverwalter
    • 3. Wegfall der Unentbehrlichkeit
    • 4. Ausschluss des § 149 ZVG durch Eigentumsaufgabe
  • VII. Konsequenzen der Beendigung des Wohnrechts
  • VIII. § 149 ZVG bei angeordnetem Insolvenzverfahren
    • 1. Gleichzeitiges Zwangsverwaltungsverfahren
    • 2. § 100 InsO als Schutznorm
    • 3. Vorrang des Insolvenzrechts vor § 149 ZVG?
  • IX. „Austauschvollstreckung“
    • 1. Notwendige Räume der Eigennutzung
    • 2. Anmietung von Fremdräumen
  • X. Entzug des Wohnrechts nach § 149 Abs. 2 ZVG
    • 1. Gefährdung des Grundstücks
    • 2. Gefährdung der Verwaltung
      • 2.1 Vereitelung von Vermietungen und Verpachtungen
      • 2.2 Zugangsverweigerungen gegenüber dem Zwangsverwalter
      • 2.3 Ertragsgefährdung
      • 2.4 Nichtzahlung von Bewirtschaftungskosten
        • 2.4.1 Wohnungseigentum
        • 2.4.2 Einzelobjekte
    • 3. Verantwortlichkeit
    ZfIR 2013, 840
  • XI. Verfahren nach § 149 Abs. 2 ZVG
    • 1. Antrag
      • 1.1 Der Betreibende Gläubiger, Zwangsverwalter und anderes Beteiligte als Antragsteller
      • 1.2 Die Wohnungseigentümergemeinschaft Insolvenzverwalter als Antragsteller
      • 1.3 Der Insolvenzverwalter als Antragsteller
      • 1.4 Mitschuldner als Antragsteller
    • 2. Räumungsanordnung durch das Vollstreckungsgericht
      • 2.1 Anhörung des Schuldners
      • 2.2 Anwendung des § 25 ZVG
        • 2.2.1 Beschränkungen auf bestimmte Räume
        • 2.2.2 Beschränkungen auf bestimmte Personen
      • 2.3 Fristsetzungen
  • XII. Rechtsmittel
    • 1. Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Zwangsverwalters zur Nutzungsüberlassung
    • 2. Rechtsmittel gegen den Erlass oder gegen die Ablehnung des Räumungsbeschlusses
      • 2.1 Schuldner
      • 2.2 Gläubiger und sonstige Beteiligte
      • 2.3 Zwangsverwalter
    • 3. Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO
    • 4. Vollstreckungsschutz nach § 721 ZPO
  • XIII. Ausblick
*
Rechtsanwalt, FA für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Neuss.

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