ZfIR 2008, 879
Leitsätze des Gerichts:
1. Zur Bindungswirkung einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts in Grundbuchsachen.
2. Die Bindungswirkung ist begrenzt auf den Verfahrensstoff, der dem Rechtsbeschwerdegericht bekannt war. Geht das Rechtsbeschwerdegericht von einem ersichtlich falschen Sachverhalt aus, entfällt die Bindung.
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