ZfIR 2018, 795
Leitsatz des Gerichts:
Der Notar kann zur Bewertung des Verkehrswerts eines Grundstücks im Rahmen der Festsetzung des Geschäftswerts auch auf seine eigenen Erkenntnisse hinsichtlich der Nachbargrundstücke bei entsprechender ausführlicher und konkreter Darlegung zurückgreifen.
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