ZfIR 2017, 786
Leitsätze des Gerichts:
1. Als Anknüpfungspunkt einer Duldungspflicht gem. § 1004 Abs. 2 BGB aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann in Betracht kommen, dass der gestörte Eigentümer das streitgegenständliche Grundstück mit dem Nachteil einer Baulast erworben hat.
2. Die Einrede aus § 242 BGB kann dem Eigentümer jedoch nicht von dem Störer entgegengehalten werden, der sich selbst treuwidrig verhalten hat.
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