ZfIR 2011, 839
Leitsätze des Gerichts:
1. Soll die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuchverkehr abweichend von der gesetzlichen Regelung vertreten werden, ist ein grundbuchtauglicher Vertretungsnachweis in der Form des § 29 Abs. 1 GBO unerlässlich (siehe auch KG, Beschl. v. 8.3.2011 – 1 W 99/10, 1 W 100/10, ZfIR 2011, 381 (LS)).
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