ZfIR 2015, 807
Leitsätze der Redaktion:
1. Hat die Gemeinde noch offene Abwasserbeiträge per Bescheid gegenüber dem (Vor-)Eigentümer gem. § 22 Abs. 4 SächsKAG verrentet, sind mit Bestandskraft der Verrentungsbescheide die hiermit festgesetzten Jahresleistungen anstelle der bis dahin einmaligen Abwasserbeiträge als wiederkehrende Leistungen i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG anzusehen; § 22 Abs. 4 Satz 5 SächsKAG, wonach § 135 Abs. 3 Satz 4 BauGB entsprechend gilt, stellt die Jahresleistungen auf einen verrenteten Beitrag wiederkehrenden Leistungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG gleich.
2. Die verrenten Beiträge sind demnach im Zwangsversteigerungsverfahren wie wiederkehrende Leistungen zu behandeln. Wiederkehrende Leistungen/Lasten sind zwischen Schuldner und Ersteher nach dem durch den Zeitpunkt der Zuschlagswirksamkeit bestimmten Verhältnis aufzuteilen, d. h. bis zum Tag der Wirksamkeit des Zuschlag entstandene/zu entrichtende Beträge sind vom Schuldner, ab dem Tag der Wirksamkeit des Zuschlags entstehende/zu entrichtende Beträge vom Ersteher zu tragen.
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