ZfIR 2014, 786
Leitsätze der Redaktion:
1. Sind der Betreiber einer Photovoltaikanlage und der Grundstückseigentümer nicht identisch, sondern vermietet der Grundstückseigentümer die Dachfläche des Gebäudes an den Betreiber der Photovoltaikanlage mit einem Mietvertrag, der durch den Eigentümer nach Ablauf von 25 Jahren und den Beitreiber jederzeit kündbar ist, ist lediglich eine vorübergehende Nutzung der Photovoltaikanlage vorgesehen.
2. Die Photovoltaikanlage ist nicht Zubehör des zu versteigernden Grundstücks und bleibt daher bei der Verkehrswertfestsetzung außer Betracht.
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