ZfIR 2014, 777

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZFIR2014RechtsprechungSteuerrechtEStG § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 3 Satz 4, § 52 Abs. 39 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1Zuordnung der bis zur Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksveräußerungen vorgenommenen Sonderabschreibungen zum Zeitraum der nicht steuerverstrickten WertsteigerungEStG§ 23EStG§ 52BFH, Urt. v. 06.05.2014 – IX R 39/13 (FG Leipzig) +BFHUrt.6.5.2014IX R 39/13FG Leipzig

Leitsätze des Gerichts:

1. Wird eine Immobilie nach Ablauf der ursprünglichen Spekulationsfrist von zwei Jahren und vor Ablauf der neuen Spekulationsfrist von zehn Jahren veräußert, sind die Sonderabschreibungen und AfA-Beträge, die in der Zeit bis zur Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 zum 31.3.1999 in Anspruch genommen worden sind, dem nicht steuerbaren Zeitraum zuzuordnen.
2. Die in Ziff. II.1. des BMF-Schreibens vom 20.12.2010 (BStBl I 2011, 14) vorgesehene Vereinfachungsregel, wonach bei der Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG der Umfang des steuerbaren Wertzuwachses entsprechend dem Verhältnis der Besitzzeit nach dem 31.3.1999 im Vergleich zur Gesamtbesitzzeit linear (monatsweise) zu ermitteln ist, entspricht insoweit nicht der Rechtsprechung des BVerfG, als dadurch Wertsteigerungen, die im Fall einer Veräußerung vor dem 1.4.1999 nicht steuerverhaftet waren, nachträglich in die Besteuerung einbezogen werden (BVerfG, Beschl. v. 7.7.2010 – 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1 = BStBl II 2011, 76).

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