ZfIR 2014, 71
Leitsatz der Redaktion:
Photovoltaikanlagen, die als Aufdachanlagen konstruiert sind, sind Zubehör i.S. d. § 97 BGB, da sie nicht Bestandteile der Hauptsache sind; dies gilt insbesondere dann, wenn der Strom nicht für das Gebäude selbst erzeugt, sondern in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird.
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