ZfIR 2018, 645
Der Ehrschutz des Verwalters
Der Verwalter von Gemeinschaftseigentum hat regelmäßig mit widerstreitenden Interessen innerhalb der Eigentümergemeinschaft zu tun, die er nicht sämtlich zu einem allseits befriedigenden Ergebnis ausgleichen kann. In der Folge bleibt eine Verärgerung derjenigen, die sich nicht durchsetzen konnten, oftmals nicht aus. Nicht selten macht sich dieser Ärger dann in unsachlichen Äußerungen oder gar in Beschimpfungen Luft, die den Verwalter persönlich verletzen, schlimmstenfalls sogar als Rufschädigung in seiner Tätigkeit behindern können. Vorliegender Beitrag will die prozessualen und materiell-rechtlichen Risiken und Möglichkeiten, die ein gerichtliches Vorgehen insbesondere im Wege einer Unterlassungsklage aufweist, aber auch Alternativen zu einem oftmals enttäuschenden Vorgehen auf diesem Wege aufzeigen.
Inhaltsübersicht
- I. Verfahren
- 1. Streitwert
- 2. Verfahren nach § 43 Nr. 3 WEG
- 3. Landesrechtliches Schlichtungsverfahren
- 4. Vergemeinschaftung
- 5. Antrag
- II. Materiell-rechtliche Voraussetzungen
- 1. Formalbeleidigungen und Schmähkritik
- 1.1 Formalbeleidigungen
- 1.2 Schmähkritik
- 1.3 Unterlassungsanspruch
- 2. Bewusst oder zweifelsfrei unrichtige Tatsachenbehauptungen
- 3. Sonstige Tatsachenbehauptungen
- 3.1 Abwägung von Ehrschutz und Meinungsfreiheit
- 3.2 Abweichende Auffassungen
- 4. Folgerungen für den Verwalter
- 5. Vortrag im Prozess
- 5.1 Tatsachenvortrag einer Partei im Prozess
- 5.2 Wohnungseigentümer als Zeugen
- 5.3 Grenzen
- 6. Meinungsäußerungen
- 6.1 Begriff
- 6.2 Abgrenzung zu Formalbeleidigung und Schmähkritik
- 6.3 Zulässigkeit
- 6.4 Folgen für Unterlassungsklagen des Verwalters
- 6.5 Beispiele aus der Rechtsprechung
- III. Alternativen zum gerichtlichen Vorgehen
- 1. Gegenkritik
- 2. Schadensersatz
- 2.1 Kritik als Vertragsverletzung
- 2.2 Schadensersatz aus § 826 BGB
- 2.3 Schadensumfang
- *
- *)Dr. iur., Dr. phil., Richter am AG, Idstein. Bei dem Beitrag handelt es sich um eine gekürzte und akualisierte Fassung eines am 17. 5. 2018 in Berlin auf dem Deutschen Immobilienverwalterkongress 2018 des BVI gehaltenen Vortrags.
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