ZfIR 2012, 719
Leitsätze des Gerichts:
1. Selbst wenn die äußerste Frist für die Übergabe der Entscheidungsgründe an die Geschäftsstelle von mehr als fünf Monaten seit Verkündung des Urteils bzw. Niederlegung des Urteilstenors noch gewahrt ist, gilt ein Urteil i. S. d. § 138 Nr. 6 VwGO als nicht mit Gründen versehen, sofern zu dem Zeitablauf als solchem besondere Umstände hinzutreten, die bereits wegen des Zeitablaufs bestehende Zweifel zu der Annahme verdichten, dass der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen der Urteilsfindung und den schriftlich niedergelegten Urteilsgründen nicht mehr gewahrt ist (wie BVerwG, Beschl. v. 9.8.2004 – BVerwG 7 B 20.04 Rz. 17, juris).
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