ZfIR 2019, 613
Mieteinzug in der Zwangsverwaltung
Inhaltsübersicht
- I. Einleitung
- II. Geschichtliche Entwicklung
- 1. Schutzzeitraum
- 2. Zeit vor dem BGB
- 3. Überlegungen der BGB-Kommission
- 4. Entwicklung ab 1900
- 4.1 Erste Fassung
- 4.2 Entwicklung ab 1915
- 4.3 Entwicklung ab 1931
- 4.4 Entwicklung ab 1. 4. 1953
- III. Intension der §§ 1123 – 1125 BGB
- 1. § 1123 BGB Erstreckung auf Miet- oder Pachtforderung
- 2. § 1124 BGB Vorausverfügung über Miete oder Pacht
- 3. § 1125 BGB Aufrechnung gegen Miete oder Pacht
- 4. Verwandte Vorschriften
- 5. Keine Anwendung von §§ 566b-d BGB über § 57b ZVG
- 6. Neuere Kommentierung
- IV. Mieterhorizont
- 1. Wirksamwerden der Beschlagnahme gegen Mieter
- 2. Kenntniserlangung
- 2.1 Die „irgendwie“ erlangte Kenntnis § 22 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 ZVG
- 2.2 Zugang des Zahlungsverbotes nach § 22 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 ZVG
- 2.3 Vorläufiges Zahlungsverbot nach § 22 Abs. 2 Satz 3 ZVG
- 2.4 Kenntnis vom Antrag auf Zwangsverwaltung
- 3. Der Mieter hat Kenntnis von der Beschlagnahme
- 3.1 Folgefragen
- 3.2 Barzahler
- 3.3 Überweisung
- 3.4 Scheck
- 3.5 Dauerauftrag
- 3.6 Lastschriftermächtigung
- 3.7 Sammelüberweisungen
- 4. Einheitliche Beschlagnahme
- V. Feststellung der beschlagnahmten Miete
- 1. Prüfschema
- 2. Fallbeispiel
- VI. Fazit
- 1. Realisierung des Haftungsverbandes
- 2. Mieterhorizont
- *
- *)Dipl.-Rpfl., Heilbronn
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