ZfIR 2017, 616
Leitsätze der Redaktion:
1. Der Begründung zur Mieterschutzverordnung der Bayerischen Staatsregierung vom 10. 11. 2015 (MiSchuV) lässt sich nicht entnehmen, welche Tatsachen für München als dem größten und wichtigsten Mietmarkt Bayerns in die Bewertung der Landesregierung eingeflossen sind; sie erfüllt die bundesgesetzlichen Vorgaben des § 556d Abs. 2 Satz 5 und 6 jedenfalls bezüglich München nicht und ist nichtig.
2. Es besteht kein Auskunftsanspruch des Mieters gem. § 556g Abs. 3 BGB, da keine Tatsachen vorliegen, „die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den Vorschriften dieses Unterkapitels maßgeblich sind;“ es gibt für München keine bindenden Vorschriften über die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach § 556d BGB.
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