ZfIR 2016, 638

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2016 RechtsprechungVerfahrens- und Vollstreckungsrecht ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, §§ 28, 44; ZPO § 727; BGB § 883Keine Umschreibung des Vollstreckungstitels gegen den nach wirksamer Beschlagnahme aus Auflassungsvormerkung neu eingetragenen Eigentümer ZVG§ 10 ZVG§ 28 ZVG§ 44 ZPO§ 727 BGB§ 883 LG Tübingen, Beschl. v. 22.04.2016 – 5 T 72/16 (rechtskräftig; AG Calw)LG TübingenBeschl.22.4.20165 T 72/16rechtskräftigAG Calw

Leitsätze des Einsenders:

1. Ist zu Beginn eines Zwangsversteigerungsverfahrens eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen und wird die Versteigerung aus einem der Vormerkung im Rang vorgehenden Anspruch betrieben (hier: Hausgeldrückstände), so ist im Falle einer nach Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks erfolgten Eintragung des Volleigentums eine Umschreibung des Vollstreckungstitels gegen den neuen Eigentümer nicht erforderlich; das Verfahren wird gegen Schuldner fortgesetzt, gegen den es zulässigerweise angeordnet wurde.
2. Wird das Verfahren wegen mehrerer Ansprüche von unterschiedlichem Rang betrieben, fällt die Auflassungsvormerkung nicht in das geringste Gebot, wenn die Zwangsversteigerung u. a. aufgrund eines der Vormerkung im Rang vorgehenden Anspruchs erfolgt und der hierzu ergangene Beschluss dem Schuldner vier Wochen vor dem Versteigerungstermin zugestellt ist.

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