ZfIR 2012, 660
Leitsätze des Gerichts:
1. Vereinbaren die Beteiligten beim Verkauf eines Grundstücks, dass der Käufer bei einem Weiterverkauf innerhalb eines bestimmten Zeitraum einen Mehrerlös anteilig abzuführen hat, kommt es für die Bestimmung des Mehrerlöses auf den gesamten Wert der Gegenleistungen an, die beim Weiterverkauf vom Zweiterwerber zu erbringen sind.
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