ZfIR 2011, 689
Leitsatz der Redaktion:
Bei Erwerb, Bebauung und späterer Veräußerung einer einzelnen Immobilie ist von gewerblichem Grundstückshandel nur dann auszugehen, wenn der Erwerber spätestens im Zeitpunkt des Abschlusses der auf die Bebauung gerichteten Verträge zur Veräußerung des Objekts entschlossen ist.
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