ZfIR 2008, 636
Leitsätze der Redaktion:
1. Ob eine Gewährleistungsbürgschaft bei Auflösung und Erlöschen des Hauptschuldners fortbesteht, ist unter Berücksichtigung des Sicherungszwecks der Bürgschaft und der Interessenlagen der Parteien bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages zu beurteilen.
2. Der Grundsatz der Akzessorietät der Bürgschaft erfährt Ausnahmen, wenn der Untergang der Hauptschuld auf der Verwirklichung gerade des Risikos beruht, gegen das die Bürgschaft den Gläubiger absichern sollte.
3. Nach dem Vertragszweck einer Gewährleistungsbürgschaft ist dem Interesse des Auftraggebers Vorrang vor der Abhängigkeit von der Hauptschuld eingeräumt worden, so dass die Bürgschaft in Durchbrechung des Akzessorietätsgrundsatzes eigenständig fortbesteht.
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