ZfIR 2018, 574
Leitsatz des Gerichts:
Wenn auf mehreren Grundbuchblättern verschiedene Eigentümer desselben Grundstücks eingetragen sind (Doppelbuchung), kann sich ein vermeintlich gutgläubiger Erwerber nicht auf den Inhalt des Grundbuchs berufen, da für die sich widersprechenden Eintragungen die Vermutung des § 891 BGB in gleichem Umfang gilt. Dies hat zur Folge, dass sich die Vermutungen gegenseitig aufheben.
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