ZfIR 2018, 559
Leitsatz der Redaktion:
Einer (auch fachlich versierten) Partei, die innerhalb der zunächst gesetzten Frist erste Einwendungen gegen ein (Ergänzungs-)Gutachten erhoben und mitgeteilt hat, dass sie dieses durch einen Privatgutachter überprüfen und von diesem Einwendungen und Fragen an den Sachverständigen formulieren lassen wolle, ist hierzu unter Setzung einer weiteren angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, wenn das Gutachten, vor allem durch verschiedene Bezugnahmen umfangreich war, erstmals durchgeführte Untersuchungen auswertete und eine von dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der ersten Instanz abweichende, für die Partei nachteilige Beurteilung der Kausalitätsfrage enthielt.
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