RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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1433-0172
Zeitschrift für Immobilienrecht
ZfIR
2016
Aktuell
Gesetzgebung: Kosten grundstücksbezogener Ersatzvornahmen in NRW künftig öffentliche Last
In NRW sind zukünftig Kosten grundstücksbezogener Ersatzvornahmen als öffentliche Last ausgestaltet und genießen im Rahmen der gesetzlichen Frist das Vorrecht der Rangklasse 3 (§ 59 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW) geändert (Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 angefügt) durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. 7. 2016 (GV. NRW. S. 557), in Kraft getreten am 16. 7. 2016.).
Damit können die Gemeinden nunmehr Aufwendungen, die ihr im Rahmen der Gefahrenabwehr entstanden sind (z. B. Abbruch von einsturzgefährdeten Häusern, Gebäudesicherungsmaßnahmen, Gefahrenbaumfällungen, Schneeräumung, Hecken, die in den öffentlichen Verkehrsraum wuchern), bevorrechtigt in den Grundbesitz vollstrecken.
(Quelle: Rechtspflegerforum und GV.NRW.S. 557)