RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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1433-0172
Zeitschrift für Immobilienrecht
ZfIR
2016
Aktuell
VG Berlin: Umspannwerk kann im allgemeinen Wohngebiet zulässig sein
Ein Umspannwerk kann als „gewerblicher Kleinbetrieb“ im allgemeinen Wohngebiet zulässig sein, so das VG Berlin (Urt. v. 26. 7. 2016 – VG 19 K 192.14). Die Kläger sind Eigentümer verschiedener Grundstücke in Berlin-Spandau, die im Bereich eines allgemeinen Wohngebiets liegen. Sie grenzen an ein Grundstück der Beigeladenen bzw. befinden sich hierzu in unmittelbarer Nachbarschaft. Dort plant die Beigeladene, eine Stromnetzbetreiberin, die Errichtung eines Umspannwerks auf einer Fläche von ca. 27 m x 33 m und mit einer Höhe bis zu 11,65 m. Das Werk soll bis zu 70.000 Kunden in Spandau mit elektrischer Energie versorgen, mittelfristig ältere Umspannwerke ersetzen und unbesetzt im Wege der Fernwartung betrieben werden. Gegen die hierfür erteilte Baugenehmigung wenden sich die Kläger; sie meinen, schon die Art der baulichen Nutzung sei unzulässig. Insbesondere handele es sich nicht nur um eine bloße Nebenanlage. Das Maß der baulichen Nutzung sei unzulässig, da infolge der erteilten Befreiung die Festsetzungen der Bauleitplanung ausgehebelt würden, was rücksichtslos sei.
Das VG wies die Klage ab. Das geplante Umspannwerk sei nach seiner Art der baulichen Nutzung allgemein zulässig. Es handele sich zwar nicht um eine bloße Nebenanlage, wozu nur etwa Verteilerkästen, Transformatorenhäuschen oder Leitungsmasten zählten. Als Hauptanlage sei das Werk hier aber als nicht störender gewerblicher Kleinbetrieb zulässig. Von diesem gingen im konkreten Fall keine wesentlichen Störungen aus. Der ferngesteuerte Betrieb verursache keinen regelmäßigen Mitarbeiterverkehr, und ein Kunden- oder Lieferverkehr entfalle gänzlich. Schädliche Lärm- oder Strahlungsimmissionen seien nicht zu erwarten, und in optischer Hinsicht gleiche das Vorhaben eher einer Turn- oder Kunsthalle. Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Berlin-Brandenburg zulässig.
(Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 33/2016 vom 3. 8. 2016)