ZfIR 2012, 529
Die Löschung von Grundbuchrechten in „Uraltfällen“
Teilweise sind in Abteilung II des Grundbuchs noch auf Lebenszeit des Berechtigten beschränkte Rechte eingetragen, wobei die Rechteinhaber ein nahezu biblisches Alter erreicht haben müssten. Zu ihrer problemlosen Löschung gibt der nachfolgende Beitrag praktische Hinweise.
Inhaltsübersicht
- I. Löschung
- II. Nach dem Tod des Berechtigten
- III. Nachweis des Todes des Berechtigten
- 1. Sterbeurkunde und mittelbarer („sekundärer“) Todesnachweis
- 2. Todeserklärung und Todesvermutung
- IV. Praktischer Hinweis
- *
- Prof. Dr. iur., Dr. phil., Notar in Regen/Zwiesel, Honorarprofessor an der Universität Regensburg und Gastdozent an der Bundesfinanzakademie.
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