RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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1433-0172
Zeitschrift für Immobilienrecht
ZfIR
2020
Aktuell
BVerwG: Beseitigung von abgelagertem Klärschlamm unterfällt Abfallrecht
Nicht deponiefähiger Klärschlamm unterliegt den allgemeinen Vorschriften des Abfallrechts, so das BVerwG (Urt. v. 8. 7. 2020 – BVerwG 7 C 19.18). Damit wies das BVerwG die Revision eines Wasserverbandes, dem ehemaligen Betreibers einer Kläranlage, zurück, der gegen eine Ordnungsverfügung der Stadt Duisburg vorgegangen war. Im März 2011 hatte die beklagte Stadt angeordnet, den in den Schlammplätzen unter einer Bodenschicht als pastöse Masse gelagerten Klärschlamm auszuheben und einer ordnungsgemäßen Entsorgung in einer Abfallentsorgungsanlage zuzuführen. Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Senat aus: Wasserrechtliche Bestimmungen sind auf den Klärschlamm nicht mehr anzuwenden, weil die Kläranlage stillgelegt worden war. Als bewegliche Sache, die nicht mit dem umgebenden Erdreich verwachsen ist, unterliegt er dem Abfallrecht. Da der Klärschlamm nicht deponiefähig ist, sind die Vorschriften über die Stilllegung einer Deponie und das Bodenschutzrecht nicht einschlägig.
(PM BVerwG Nr. 42/2020 v. 8. 7. 2020)