RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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1433-0172
Zeitschrift für Immobilienrecht
ZfIR
2019
Aktuell
BGH: Keine Anwendung des § 906 BGB bei detonierter Weltkriegsbombe
Der BGH entschied, dass der Betreiber eines Recyclingunternehmens bzw. der Eigentümer des Betriebsgrundstücks nicht verschuldensunabhängig haften, wenn bei der Zerkleinerung eines Betonteils ein darin einbetonierter Blindgänger aus dem Zweiten Weltkrieg detoniert und dadurch Nachbarhäuser beschädigt werden (BGH, Urt. v. 5. 7. 2019 – V ZR 96/18 und 108/18). Die Klägerinnen (Gebäudeversicherer) machen aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer gemäß § 86 Abs. 1 VVG gegen den Betreiber des Recyclingunternehmens verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB sowie verschuldensabhängige Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend.
Der BGH bestätigte nun die ablehnenden Entscheidungen des OLG und wies die Revision der Klägerinnen zurück. Ein Bauschutt recycelndes Unternehmen verstoße nicht gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, wenn in seinem Betrieb Betonteile, die nicht bekanntermaßen aus einer Abbruchmaßnahme stammen, bei der mit Bomben gerechnet werden muss, vor ihrer Zerkleinerung nicht unter Einsatz technischer Mittel auf Explosivkörper untersucht werden. Darüber hinaus sei auch ein nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu verneinen. Die Regelung sei auf Beeinträchtigungen nicht entsprechend anwendbar, die durch die – unverschuldete – Explosion eines Blindgängers aus dem Zweiten Weltkrieg verursacht werden. Wenn die Explosion eines Blindgängers aus dem Zweiten Weltkrieg nicht in der Nutzung des Grundstücks angelegt sei, stünden der Eigentümer oder Besitzer des Grundstücks, auf dem ein Blindgänger explodiere, dem verwirklichten Risiko nicht näher oder ferner als die übrigen Beteiligten. Eine verschuldensunabhängige könne nur durch den Gesetzgeber angeordnet werden.
(PM BGH Nr. 93/2019 v. 5. 7. 2019)