ZfIR 2016, 512

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2016 Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und Vollstreckungsrecht ZVG § 87 Abs. 1120. Kein Hinausschieben der Verkündung des Zuschlags bis zu einer Entscheidung des Prozessgerichts über kurzfristig vom Schuldner erhobene Vollstreckungsabwehrklage ZVG§ 87 BGH, Beschl. v. 12.05.2016 – V ZB 141/15 (LG Gießen)BGHBeschl.12.5.2016V ZB 141/15LG Gießen

Leitsätze:

1. Ein Termin zur Verkündung der Zuschlagsentscheidung darf nur aus zwingenden Gründen verlegt oder vertagt werden; erhebliche Gründe i. S. v. § 227 Abs. 1 ZPO genügen nicht. (Leitsatz des Gerichts)
2. Allein die Ankündigung des Schuldners im Versteigerungstermin, er beabsichtigte eine Vollstreckungsabwehrklage zu erheben und einen Schutzantrag nach § 769 Abs. 1 ZPO beim Prozessgericht einzureichen, rechtfertigt nicht die Verschiebung der Zuschlagsentscheidung unter Bestimmung eines gesonderten Termins zur Entscheidung über den Zuschlag.
3. Stellt der Schuldner nach dem Schluss des Versteigerungstermins Antrag nach § 769 Abs. 2 ZPO auf einstweilige Einstellung bis zur Entscheidung des Prozessgerichts nach § 769 Abs. 1 ZPO und ist dieser Antrag begründet, so kann in diesem Fall ein Zuschlagsverkündigungstermin bestimmt werden, ohne dass das Verfahren einstweilen eingestellt wird. Im Falle der einstweiligen Einstellung nach Schluss des Versteigerungsterms müsste der Zuschlag nämlich versagt werden und die abgegebenen Gebote würden erlöschen.
(Leitsätze von Dipl.-Rpfl. Matthias Kirsch, Alzey)

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