ZfIR 2008, 487
Vertretungsprobleme bei der Grundpfandrechtsbestellung und der Vollstreckungsunterwerfung
In letzter Zeit hatten sich die Gerichte mit verschiedenen Problemen der Grundschuldbestellung durch Vertreter, namentlich Notarangestellte, zu befassen. Den vorläufigen Abschluss findet diese Diskussion mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. April 2008 (ZfIR 2008, 512 – in diesem Heft; zu nennen ist aber auch die Entscheidung OLG Schleswig NotBZ 2007, 453 = ZNotP 2007, 430 (m. Bespr. Zimmer, ZNotP 2007, 407) zur Zulässigkeit der Grundschuldbestellung aufgrund von Angestelltenvollmacht) zur Frage der notwendigen Form der Vollmacht der Erklärung zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung. Auf diese Rechtsprechung soll im Folgenden näher eingegangen werden.
Inhaltsübersicht
- I. Vertretung bei der Grundschuld im Allgemeinen
- 1. Anwendbare Vorschriften
- 2. Prüfungspflichten des Grundbuchamtes
- 2.1 Die Bewilligung durch Eigentümer und zukünftigen Eigentümer
- 2.2 Die Unterwerfungserklärung nach § 800 ZPO
- 3. Vollmacht und persönliche Haftungsübernahme
- II. Pflichten des Notars im Hinblick auf die Vollmacht
- 1. Vorlage der Vollmacht bei Beurkundung?
- 2. Vorlage der Vollmacht vor Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung
- 3. Erforderliche Form der Vollmacht
- III. Zustellungserfordernisse
- 1. Notwendigkeit der Zustellung der Vollmacht
- 2. „Heilung“ bei unterbliebener Vollmacht
- IV. Fazit
- *
- *)Dr. iur., Notar in Wernigerode
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