RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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1433-0172
Zeitschrift für Immobilienrecht
ZfIR
2018
Aktuell
BGH: Amtshaftung bei Brandbekämpfung
Der BGH klärte in seinem Urteil den Haftungsmaßstab, der bei einem Feuerwehreinsatz bei der Brandbekämpfung gilt (BGH, Urt. v. 14. 6. 2018 – III ZR 54/17). Auf dem Grundstück der Klägerin brach ein Feuer aus, das auf das Lager- und das Verwaltungsgebäude übergriff. Um das Ausbreiten des Feuers auf eine benachbarte Lagerhalle zu vermeiden, setzte die Feuerwehr zwischen der brennenden Halle der Klägerin und dem benachbarten Lagergebäude ein perfluoroctansulfathaltiges Schaummittel ein. Die Schaumbestandteile gelangten in das Erdreich und das Grundwasser. Die beklagte Stadt gab der Klägerin auf der Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie des Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetzes umfangreiche Maßnahmen zur Sanierung ihres Grundstücks auf. Die Klägerin verlangte von der Beklagten u. a. die Erstattung der bislang angefallenen und die Freistellung von künftigen Kosten für die Sanierung ihres Grundstücks infolge des Einsatzes des fluorhaltigen Schaums sowie den Ersatz des Wertverlusts, den ihr Grundstück trotz durchgeführter Sanierung erlitten habe. Der von der Feuerwehr verwendete Löschschaum habe unter Berücksichtigung des dadurch verursachten Schadens nicht eingesetzt werden dürfen. Ein Ausbreiten des Brandes habe auch anderweitig verhindert werden können. Der BGH wies jetzt die Revision der beklagten Stadt zurück. Es sei rechtsfehlerfrei erkannt worden, dass die Entscheidung des Einsatzleiters der Feuerwehr, den Schaum zu verwenden, ermessensfehlerhaft und damit amtspflichtwidrig war, und der Einsatzleiter dabei auch (einfach) fahrlässig handelte.
(Quelle: PM BGH Nr. 105/2018 v. 14. 6. 2018)