ZfIR 2018, 467
Leitsätze der Redaktion:
1. Vereinbaren die Parteien eines Mietvertrags die Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts, zu dessen Sicherung eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen wird, können zwei Nutzungsrechte (ein schuldrechtliches und ein dingliches) gleichen oder ähnlichen Inhalts nebeneinander entstehen.
2. Dies ist aber ein Ausnahmefall und bedarf einer zweifelsfreien, in der Regel ausdrücklichen (schuldrechtlichen) Abrede, aus der sich ergibt, in welchem Verhältnis der Mietvertrag und das dingliche Wohnungsrecht zueinander stehen; danach bestimmt sich, ob sich der Nutzungsberechtigte auch gegenüber dem Vermieter auf die Dienstbarkeit berufen kann oder im Verhältnis der Parteien zueinander allein das Mietverhältnis maßgeblich sein soll.
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