1. Eine Arglisthaftung wegen der Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel – hier Schimmelbefall in einem vermieten Hausanwesen – gem. § 434 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, § 437 Nr. 2, § 444 BGB setzt voraus, dass dem Verkäufer Mängel bekannt waren oder er sie zumindest für möglich hielt und er billigend in Kauf nahm, dass dem Käufer diese Mängel nicht bekannt waren und er bei deren Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein Verhalten des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens“ und „Inkaufnehmens“ reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (OLG Koblenz, Hinweisbeschl. v. 24.1.2013 i. V. m. Zurückweisungsbeschl. v. 25.2.2013 – 3 U 846/12; OLG Koblenz, Beschl. v. 4.10.2012 u. 13.12.2012 – 2 U 1020/11; Beschl. v. 19.1.2009 – 2 U 422/08; Beschl. v. 20.2.2009 – 2 U 848/08; Beschl. v. 13.11.2009 – 2 U 443/09, NJW-RR 2010, 989).