ZfIR 2021, 554
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Voreintragung des Berechtigten ist nicht gem. § 40 GBO entbehrlich, wenn der Erbe ohne gleichzeitigen Eigentumsübergang eine Belastung des Grundstücks eintragen lassen will.
2. Anderes gilt, wenn nicht der Erbe, sondern ein Bevollmächtigter aufgrund einer von dem noch als Eigentümer eingetragenen Erblasser erteilten transmortalen Vollmacht über das Grundstück verfügt (Fortführung von Senat, Beschl. v. 2. 8. 2011 – 1 W 243/11, ZfIR 2011, 764 (LS) = FGPrax 2011, 270).
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