Das derzeitige Grundbuchrecht erlaubt die Führung der Grundbücher in elektronischer Form. Eintragungsunterlagen sind dem Grundbuchamt jedoch nach wie vor in Papierform vorzulegen. Der technische Fortschritt ermöglicht nunmehr auch in dem von strengen Formanforderungen geprägten Grundbuchverfahren die Zulassung der elektronischen Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten und dem Grundbuchamt. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf soll der rechtliche Rahmen für eine medienbruchfreie elektronische Vorgangsbearbeitung unter Beibehaltung des hohen Qualitätsstandards des deutschen Grundbuchverfahrens und der Rechtssicherheit im Grundstücksverkehr vorgegeben werden. Die Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnik im Bereich des Grundstücksverkehrs soll allen Beteiligten effizientere Verfahrensabläufe ermöglichen und damit einen Beitrag zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland leisten.
Durch Ergänzungen der Grundbuchordnung und der Grundbuchverfügung wird der rechtliche Rahmen für die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren vorgegeben. Die Verfahrensgrundsätze und Formerfordernisse des papiergebundenen Grundbuchverfahrens werden dabei möglichst wirkungsgleich auf den elektronischen Rechtsverkehr übertragen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, Zeitpunkt ZfIR 2009, 443und Umfang der Einführung jeweils selbst zu bestimmen. Zudem wird die Gebührenstruktur für das Grundbuchabrufverfahren neu geregelt.