ZfIR 2022, 465
Leitsatz der Redaktion:
Unter Berücksichtigung des erkennbaren gesetzgeberischen Ziels, den Duldungsanspruch klar und einfach zu regeln, um auf das Ganze gesehen die Durchführung möglichst vieler und rascher Dämmmaßnahmen zu erreichen und damit den mit Verfassungsrang ausgestatteten Gemeinwohlbelang des Klimaschutzes zu fördern, gilt, dass die Regelung möglicherweise noch zulässig ist, auch wenn mit der Dämmung für den jeweiligen Nachbarn im Einzelfall gewisse – unter Umständen auch erhebliche – Härten verbunden sein mögen.
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